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Satzungen gem. Vereinsgesetz 2002, BGBl Nr.66/2002 des
Turnverein Steyr 1861 § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Turnverein Steyr 1861". Die Kurzbezeichnung
lautet "TV Steyr"
(2) Er hat seinen Sitz in Steyr und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich auf Steyr und
Umgebung.
(3) Der Verein gehört dem Österreichischen Turnerbund (ÖTB) an und bekennt sich
zu dessen Grundsätzen. Als Dachverband hat er den Allgemeinen Sportverband
Österreich (ASVÖ).
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, der gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, pflegt auf den
Grundlagen des F.L. Jahn im Sinne der Volksgesundheit eine Vielzahl von Leibes-
übungen, vom Breitenturnen bis zu gesundheitlich vertretbaren Spitzenleiszung.
Im Vordergrund steht die persönliche Bestleistung. Ebenso fördert er musische
Neigungen.
Geld und Sachpreise für turnerische Leistungen im Rahmen von ÖTB - Veranstaltungen
sind nicht gestattet.
Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) ein geordneter Turnbetrieb, der alle Zweige der Leibesübungen für alle
Altersstufen umfasst;
b) die Ausbildung von Vorturnern und die Beschaffung von Fachliteratur;
c) die Veranstaltung von Turnfesten aller Art, Wettkämpfen, Wanderungen,
Vorträgen, geselligen Veranstaltungen und die Teilnahme an Veranstaltungen
anderer Vereine;
d) die Beschaffung von Übungsräumen, Übungsgeräten sowie Übungsplätzen;
e) die Pflege des Volksliedes, des Volkstanzes und des Brauchtums;
f) die Aufstellung und Führung eines Spielmannszuges.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beiträge der Vereinsmitglieder;
b) freiwillige Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
c) Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
1.1) ordentliche Mitglieder, das sind Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr, die
sich aktiv am Turnbetrieb beteiligen,
1.2) außerordentliche Mitglieder
1.21) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aktiv am
Turnbetrieb beteiligen; diese gliedern sich in
1.211) Kinder (Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr) und
1.212) Jungturner und Jungturnerinnen (Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr);
1.22) unterstützende Mitglieder
1.23) Ehrenmitglieder.
(2) Unterstützende Mitglieder sind physische und juridische Personen, die den Verein
ideell und materiell fördern, ohne sich aktiv am Turnbetrieb zu beteiligen.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste ernannt
wurden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sowie rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der
Turnrat nach Prüfung des Aufnahmeantrages; für die Zulassung von Jugendlichen zum
Turnbetrieb ist lediglich eine schriftliche Anmeldung bei den Vorturnern erforderlich.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung von Ehernmitgliedern ergfolgt über Antrag des Turnrates durch die
Hauptversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft physischer Personen erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei
juridischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Ausschluss kann vom Turnrat verfügt werden.
a) bei physischen Personen im Falle grober Pflichtverletzung oder unehrenhaften
Verhaltens sowie bei Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit eingeräumter Frist von jeweils 3 Monaten;
b) juridischen Personen können bei vereinsschädigendem Verhalten ihrer Organe
ausgeschlossen werden.
c) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Hauptverdammlung
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
dessen Einrichtungen bei Bezahlung des Mitgliedsbeitrages zu benützen.
Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen
Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Zweck des Vereins abträglich sein könnte; sie haben
die Statuten des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
§ 8: Vereinsorgane
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Die Bezeichnung aller Ämter ist geschlechts-
neutral zu werten.
§ 9: Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinnedes Vereinsgesetzes
2002; eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Turnrates oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, über
Verlangen der Rechnungsprüfer oder des Vorstandes binnen vier Wochen statt.
(3) Zu allen Hauptversammlungen sind die Mitglieder mit der vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebenen Adresse schriftlich einzuladen; dei Vorhandensein der technischen
Einrichtungen können Einladungen auch durch Fernablichtung (FAX) oder auf elektroni-
schem Weg erfolgen. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind zumindest drei Tage vor dem Termin beim
Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse können in der Hauptversammlung nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme; die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht
zulässig.
(7) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen grundsätz-
lich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Beschlüsse mit denen
Statuten des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz der Hauptverdammlung führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung
dessen Vertreter; sollte auch dieser verhindert sein, führt das älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der übrigen Vereinsorgane
b) Beschlussfassung über Voranschlag und Rechnungsabschluss;
c) Wahl des Vorstandes, der übrigen Turnratsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Säckelwartes (Kassier) über Antrag der Rechnungsprüfer)
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden
Punkte.
§11: Turnrat
(1) Der Turnrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren von der
Hauptversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern. Im Einzelfall kann auch ein
außerordentliches Mitglied bis zur Möglichkeit seiner Wahl kooptiert werden.
(2) Der Turnrat ist das kollegiale Leitungsorgan des Vereins und für alle Aufgaben
zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(3) Die Mitglieder des Turnrates werden für zwei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist
zulässig.
(4) Der Turnrat wird vom Vorstand (Obmann oder imFalle seiner Verhinderung von dessen
Stellvertreter) zu seinen Sitzungen einberufen; sind sowohl Obmann und dessen
Stellvertreter verhindert, kann ein weiteres Vorstandsmitglied den Turnrat einberufen.
(5) Der Turnrat ist bei Anwesenheit des Obmannes bzw. seines Stellvertreters sowie bei
Anwesenheit zumindest der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig; alle Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann
bzw. sein Stellvertreter.
(6) Der Turnrat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dazu ist aber die nachträgliche
Genehmigung der Hauptverdammlung einzuholen.
(7) Den Vorsitz im Turnrat führt der Obmann bzw. sein Stellvertreter.
(8) Außer durch Tod erlischt die Mitgliedschaft im Turnrat durch Rücktritt oder durch
Enthebung in einer Hauptversammlung.
(9) Der Rücktritt ist schriftlich bekannt zu geben oder im Protokoll unter Gegenzeichnung
festzuhalten.
(10)Ausgaben des Vereins über € 300 sind vom Turnrat zu beschließen. Ausgaben unter
€ 300 hat der Obmann nach Rücksprache mit dem Säckelwart zu verantworten.
§ 12: Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus Obmann, Obmann-Stellvertreter, Schriftwart, Säckelwart und
Turnwart zusammen.
(2) Der Vorstand ist ein wesentlicher Bestandteil des Turnrates und für die Führung der
laufenden Vereinsgeschäfte zuständig; vor allem ist er für die Vorbereitung der vom
Turnrat zu behandelnden und zu beschließenden Geschäftsstücke zuständig.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt mit Unterstützung die laufenden Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen; schriftliche Ausfertigungen durch welche
der Verein rechtlich verpflichtet werden könnte, bedürfen der Unterschriften des
Obmannes und des Schriftwartes, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des
Säckelwartes.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich anderer Vereinsorgane fallen, selbständig Anorndungen zu treffen;
diese Anordnungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung dieser Organe.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung, im Turnrat und im Vorstand.
(5) Der Schriftwart führt die Protokolle bei allen Sitzungen und Versammlungen.
(6) Der Säckelwart ist für die ordentliche Gebarung des Vereinsvermögens verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder
dem Vorstand noch dem Turnrat angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins sowie die Überwachung der statutengemäßen
Verendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
der Hauptversammlung.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen; es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem § 577
Zivilprozessordnung.
(2) Das Schiedshericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen; es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Turnrat ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Turnrat binnen einer Woche
hat der andere Streitteil binnen zwei chen seinerseits einen Schiedsrichter namhaft
zu machen. Nach Verständigung durch den Turnrat binnen einer Woche wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer zwei Wochen ein drittes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt nach Wahrung des Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mit-
glieder mit einfacher Stimmenmehrheit den Schiedsspruch.
Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eingerufenen
außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Hauptversammlung hat auch über die Abwicklung und die Verwendung des
Vereinsvermögens zu entscheiden; das Vermögen soll einem Verein zufallen, der
ähnliche Zwecke wie der aufzulösende Verein verfolgt; sollte dies nicht möglich oder
tunlich sein, ist das Vereinsvermögen Zwecken der Sozialhilfe zu widmen.
Bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes ist ebenfalls das gesamte
Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Turnens zuzuführen.
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